Suizidbeihilfe
Exit darf in Basler Zentrumszone Sterbezimmer einrichten
Exit, Organisation zur Suizidbeihilfe, darf in Binningen ein Beratungsbüro auch als Sterbezimmer nutzen. Das Bauinspektorat des Kantons Baselland hat Einsprachen hiergegen zurückgewiesen, wie Exit am Montag, 6. Juli, mitteilte. Das Beratungsbüro befindet sich in der Zentrumszone mit Gewerbe- und Wohnanteil, nahe der Landesgrenze.
Seit 2013 führt Exit das Beratungsbüro in Binningen. Im August 2014 reichte die «Selbstbestimmungsorganisation», wie Exit sich selber nennt, ein Baugesuch für die Umnutzung von einem der beiden Räume in ein Sterbezimmer ein. Hintergrund sei die Tatsache, dass «einer begrenzter Zahl» von Basler Mitgliedern, deren Pflegeheim die Freitodbegleitung verbiete, der «oftmals schmerzvolle Transport ins Exit-Sterbezimmer in Zürich» erspart werden soll. Die Begleitungen werden laut Mitteilung aus Rücksicht auf die Geschäfte erst nach Ladenschluss durchgeführt.
Acht Freitodbegleitungen jährlich
Rund 20 Anwohner und Gewerbetreibende hätten in der Folge Einsprache erhoben, darunter auch die Gemeinde Binningen. 15 davon seien nach einer Exit-Informationsveranstaltung zurückgezogen worden, darunter auch jene der Gemeinde. Die verbleibenden fünf Rekurrenten hätten fehlende Zonenkonformität geltend gemacht. Sie wiesen dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2010 hin, welches die Gemeinde Wetzikon ZH betraf und wonach Suizidbegleitungen ausschliesslich in Industrie- und Gewerbezonen stattfinden dürften.
Das Bauinspektorat Basel-Land hat diese Einsprachen nun als unbegründet zurückgewiesen. Die Sterbebegleitungen in Wetzikon hätten nahezu täglich stattgefunden, während es sich in Binningen um lediglich acht assistierte Suizide jährlich handle. Da diese ausschliesslich nach Ladenschluss vonstatten gingen, könnten «ideelle Immissionen auf ein zumutbares Minimum beschränkt werden», so die Mitteilung. Jürg Wiler, Kommunikationsvorstand von Exit, bestätigte auf Anfrage von kath.ch, dass gegen dieses Urteil innerhalb der am Montag, 6. Juli ablaufenden Beschwerdefrist kein Rekurs eingegangen sei.
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Quelle: kath.ch